Samstag, 30. Juli 2011

Schaden durch Demo


In Großstädten finden Demonstrationen nicht nur zu besonderen Anlässen wie dem 1. Mai statt. Gerade KFZ-Halter fragen sich vor einer Demo, wer für die Kosten aufkommt, sollte das KFZ beschädigt werden. Die Frage, "Schaden durch Demo - Wer zahlt?", ist grundsätzlich berechtigt. Vorweg darf gesagt werden, dass die Voraussetzung, um den Schaden ersetzt zu bekommen, das Vorhandensein einer Teilkasko- beziehungsweise Vollkaskoversicherung ist.

Welche KFZ-Versicherung für den Schaden aufkommt, hängt von der Art des Schadens ab. Wird ein Auto angezündet und brennt aus, ist dies ein Schadensbild, welches von der Teilkaskoversicherung übernommen wird. Begründet ist diese Übernahme darin, dass in Teilkaskoversicherung der Schutz beziehungsweise die Übernahme von Brand- und Explosionsschäden enthalten ist. Wird das Fahrzeug durch Pflastersteine oder andere Gegenstände beschädigt, ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig. Bei den sogenannten "mutwilligen Zerstörungen" ist ein Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung notwendig, um den Schaden ersetzt zu bekommen. In der Vollkaskoversicherung ist die Teilkaskoversicherung enthalten, sodass Schäden, die in den Bereich der Teilkasko fallen, übernommen werden.

Bei der Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? ist nicht grundsätzlich auf die Eintrittspflicht der Versicherungen zu vertrauen. Ein besonderer Fall tritt ein, wenn die Beschädigungen bei inneren Unruhen verursacht wurden. Demonstrationen können zu dem Zeitpunkt zu inneren Unruhen ausufern, wenn die Zahl der beteiligten Personen so gewaltig ist, dass die Rechtsordnung infrage gestellt ist. Allerdings tritt ein solcher Fall selten ein und ist bei gewöhnlichen Demonstrationen wie zum 1. Mai, Protesten gegen Nationalsozialisten oder sonstigen Anlässen kaum zu erwarten. Ein Beispiel für innere Unruhen wäre die Situation, die sich im Frühjahr in Ägypten zugetragen hat.

Wer nur über eine KFZ-Haftpflichtversicherung verfügt, ist auf die Festnahme der schadenverursachenden Person angewiesen. Dies gilt auch, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht, das Schadensbild jedoch einer mutwilligen Zerstörung zuzuordnen ist. Auch wenn die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung eintritt, trifft der Schaden den Versicherungsnehmer. Bei mutwilligen Zerstörungen am Fahrzeug durch Dritte, wie es bei einer Demo der Fall ist, erhöht sich der Schadenfreiheitsbetrag des Versicherungsnehmers. So ist der Schaden doppelt ärgerlich.

Wird ein KFZ bei einer Demo beschädigt, sollte der Halter den Schaden zur Anzeige bringen. Hierfür ist es ratsam, eine Skizze zu erstellen, um die Standposition und die Situation genau darlegen zu können. Zudem müssen Fotos angefertigt werden, die den Standort des Wagens sowie die am Wagen verursachten Schäden genau dokumentieren. Die Skizze und die Fotos werden nicht nur bei der Anzeigenerstellung der Polizei überreicht, sondern auch im Falle einer Eintrittspflicht der KFZ-Versicherung überreicht. Bei anstehenden Demonstrationen sollte ein KFZ-Halter schon aus Rücksicht auf seinen Schadenfreiheitsrabatt möglichst versuchen, sein KFZ in sicherer Umgebung abzustellen, damit die Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? nicht erst aufkommt. Die sinnvollste Lösung ist sicherlich das Abstellen in einer Garage. Ist diese nicht vorhanden, ist das Parken in einer Seitenstraße zu empfehlen. Die Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? kann übrigens auf Schäden ausgeweitet werden, die bei Unruhen nach einem Fußballspiel entstehen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Demonstrationsschäden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug auf dem Stadiongelände oder auf zum Stadiongelände gehörenden Parkplätzen beschädigt wird.

Schaden mit dem Einkaufwagen am Auto

Auf dem Parkplatz vor den Einkaufsmärkten kommt es immer wieder zu kleinen Unfällen. Ein klassisches Beispiel für diese Vorkommnisse ist der Schaden mit dem wegrollenden Einkaufswagen.

Ist es erst einmal zu einem Schaden mit einem Einkaufswagen gekommen und ist dieser auch noch so klein muss der Verursacher in jedem Fall reagieren denn einfach die Angelegenheit zu ignorieren und seiner Wege zu gehen gilt als Fahrerflucht und wird bestraft, häufig mit einer Geldstrafe. Aber wie verhält man sich richtig bei einem Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?

Ein Unfallbeteiligter muss laut Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 142 eine angemessene Zeit warten, wobei der Zeitraum etwa 30 Minuten betragen sollte. Wenn die Möglichkeit besteht, ist es empfehlenswert den Geschädigten zu suchen. Dies kann durch Ausrufen des Kennzeichens im Supermarkt oder dem Möbelhaus erfolgen. Führt das zu keinem Erfolg, muss in jedem Fall eine Nachricht mit Anschrift und Namen am Auto hinterlassen werden. Da jedoch der angebrachte Zettel verloren gehen kann, ist es erforderlich, den Unfall unverzüglich beim Polizeirevier zu melden.

Ist es nun ein Versicherungsfall oder eine private Angelegenheit ein Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt? Das kommt auf den jeweiligen Umstand an denn rollt der Einkaufswagen selbstständig davon, während man den Einkauf in das Auto einlädt und beschädigt ein anderes Fahrzeug zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung, da der Schaden während des Benutzens des Fahrzeuges entstand. Wird hingegen ein anderes Fahrzeug beschädigt während der Kunde den Einkaufswagen über den Parkplatz rollt, dann zahlt die private Haftpflichtversicherung des Kunden, sofern diese vorhanden ist. Verfügt der Verursacher über keine private Haftpflichtversicherung, muss er den entstandenen Schaden in der Regel selbst zahlen. Der Supermarktbetreiber haftet dagegen für den Fall ein herrenloser Einkaufswagen rollt selbstständig über den Parkplatz und verursacht einen Schaden an einem Pkw.

Wie verhält es sich, aber wenn Kinder verantwortlich sind für den Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?



In diesem Fall kommt es auf das Alter der Kinder an. Kinder bis zu einem Alter von bis zu sieben Jahren gelten als schuldunfähig und hier zahlt nur die Privathaftpflicht, wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dagegen zahlt die Privathaftpflicht der Eltern ab einem Alter von sieben Jahren kommt es zu einem Schaden mit dem Einkaufswagen.

Wildschaden - Wer zahlt den schaden am Auto


Fast jeder Autofahrer, der hin und wieder in der Nacht auf Landstraßen unterwegs ist, kennt das: Hasen, Rehe, Hirsche oder Wildschweine laufen oder springen quer über die Fahrbahn, ohne sich um herannahende Fahrzeuge zu scheren. Und dann kann es passieren, dass eines der Tiere, vom Scheinwerferlicht paralysiert, mitten auf der Straße stehen bleibt, der Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und es zum Zusammenstoß kommt. Während Hasen kaum einen Schaden am Auto anrichten, solange der Lenker das Fahrzeug nicht verreißt und irgendwo anders anfährt, kann ein Zusammenprall mit einem Reh, Hirschen oder Wildschwein schwere Unfälle verursachen. Oft ist der Wagen danach ein Totalschaden, und dann taucht die Frage auf: Wildschaden - Wer zhalt?

Laut ADAC (Allgemeiner Automobilclub Deutschland) gibt es pro Jahr auf Deutschlands Straßen rund 5.000 Unfälle mit Wildtieren, dabei werden bei etwa der Hälfte der Zusammenstöße Menschen verletzt, rund 70 Personen sterben jährlich nach einem solchen Unfall.
Wildschaden - Wer zhalt? Grundsätzlich übernimmt jede Teilkaskoversicherung die Schadensregulierung bei einem Unfall mit Wildtieren. Doch es gibt Einschränkungen: Die Versicherung zahlt nur dann, wenn es sich um "Haarwild" handelt, das heißt, wenn ein Hase, Reh, Hirsch oder Wildschwein (Borsten zählen also in diesem Fall auch) an dem Unfall beteiligt ist, und nur, wenn das Auto in Bewegung war. Läuft also beispielsweise ein Hirsch in Panik in ein geparktes Kfz, muss die Versicherung nicht bezahlen.

Wildschaden - Wer zahlt den schaden am Auto


Bei der Frage muss der Fahrzeughalter darüber hinaus beweisen können, dass der betreffende Unfall durch ein Haarwild verursacht wurde. Was bei dem Zusammenstoß mit einem Großwild kein Problem ist, da die Spuren am Kfz meist eindeutig sind, wird zum Problem, wenn der Wagen durch Überfahren eines Hasen ins Schleudern geraten und gegen einen Baum oder ein entgegenkommendes Auto geprallt ist.

Aus diesem Grund ist es wichtig, nach einem solchen Unfall sofort die Polizei oder den Jagdpächter zu verständigen, um eine Wildschadenbestätigung zu erhalten, damit man sich die Frage "Wildschaden - Wer zhalt?" später nicht stellen muss. Zusätzlich ist es ratsam, ein Foto von dem überfahrenen Wild zu machen, außerdem die Unfallspuren am Auto nicht zu beseitigen, bevor die Versicherung den Schaden begutachten konnte.

Doch die Frage ist nicht immer so einfach zu beantworten. Bei einem Zusammenprall mit einem Wildvogel, beispielsweise mit einem Fasan, bekommt der Teilkasko Versicherte allerdings nur den Glasschaden ersetzt, wenn etwa die Windschutzscheibe zu Bruch geht. Bei Unfällen mit Tieren, die nicht als Wild gelten, bezahlt die Teilkaskoversicherung in der Regel gar nicht.
Ebenfalls nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt sind Schäden, die durch ein Ausweichmanöver entstehen, um den Zusammenstoß mit einem Großwildtier zu verhindern.
Ausnahme: Wenn es sich um eine "Rettungsmaßnahme" handelt. Leider ist dabei nicht die Rettung des Tieres gemeint, sondern die Vermeidung des Autos vor Schaden. Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung: Der Schaden, der vermutlich entstünde, wenn man mit dem Großwild zusammenstoßen würde, muss größer sein, als der freiwillig herbeigeführte Schaden durch das Ausweichmanöver. Alles klar?

Wer sich die Frage "Wildschaden - Wer zahlt?" gar nicht erst stellen möchte, der sollte sein Kfz Vollkasko versichern. Der Vorteil dabei ist, dass ein klassischer Unfall mit einem Wildtier den Schadensfreiheitsrabatt nicht erhöht, das heißt, dass der Versicherungsbeitrag nicht ansteigt. Lag die Schuld am Unfall allerdings am Fahrer, was ein Gutachter feststellen kann, droht sehr wohl eine Erhöhung des Beitrags.