Samstag, 30. Juli 2011

Schaden mit dem Einkaufwagen am Auto

Auf dem Parkplatz vor den Einkaufsmärkten kommt es immer wieder zu kleinen Unfällen. Ein klassisches Beispiel für diese Vorkommnisse ist der Schaden mit dem wegrollenden Einkaufswagen.

Ist es erst einmal zu einem Schaden mit einem Einkaufswagen gekommen und ist dieser auch noch so klein muss der Verursacher in jedem Fall reagieren denn einfach die Angelegenheit zu ignorieren und seiner Wege zu gehen gilt als Fahrerflucht und wird bestraft, häufig mit einer Geldstrafe. Aber wie verhält man sich richtig bei einem Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?

Ein Unfallbeteiligter muss laut Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 142 eine angemessene Zeit warten, wobei der Zeitraum etwa 30 Minuten betragen sollte. Wenn die Möglichkeit besteht, ist es empfehlenswert den Geschädigten zu suchen. Dies kann durch Ausrufen des Kennzeichens im Supermarkt oder dem Möbelhaus erfolgen. Führt das zu keinem Erfolg, muss in jedem Fall eine Nachricht mit Anschrift und Namen am Auto hinterlassen werden. Da jedoch der angebrachte Zettel verloren gehen kann, ist es erforderlich, den Unfall unverzüglich beim Polizeirevier zu melden.

Ist es nun ein Versicherungsfall oder eine private Angelegenheit ein Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt? Das kommt auf den jeweiligen Umstand an denn rollt der Einkaufswagen selbstständig davon, während man den Einkauf in das Auto einlädt und beschädigt ein anderes Fahrzeug zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung, da der Schaden während des Benutzens des Fahrzeuges entstand. Wird hingegen ein anderes Fahrzeug beschädigt während der Kunde den Einkaufswagen über den Parkplatz rollt, dann zahlt die private Haftpflichtversicherung des Kunden, sofern diese vorhanden ist. Verfügt der Verursacher über keine private Haftpflichtversicherung, muss er den entstandenen Schaden in der Regel selbst zahlen. Der Supermarktbetreiber haftet dagegen für den Fall ein herrenloser Einkaufswagen rollt selbstständig über den Parkplatz und verursacht einen Schaden an einem Pkw.

Wie verhält es sich, aber wenn Kinder verantwortlich sind für den Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?



In diesem Fall kommt es auf das Alter der Kinder an. Kinder bis zu einem Alter von bis zu sieben Jahren gelten als schuldunfähig und hier zahlt nur die Privathaftpflicht, wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dagegen zahlt die Privathaftpflicht der Eltern ab einem Alter von sieben Jahren kommt es zu einem Schaden mit dem Einkaufswagen.