Samstag, 2. April 2011

Bagatellschaden

Bagatellschaden - ein Begriff, den man immer wieder hört. Ein Begriff, dessen Definition logisch erscheint. Doch insbesondere im Bereich der KFZ-Schäden stellt ein Geschädigter sich die Frage: Ist das noch ein Bagatellschaden? Wie weit reicht die Bezeichnung?

Eine zu hundert Prozent zutreffende Erklärung für Grenzfälle ließe sich höchstens durch die genaue Rechtsprechung zum Thema erfassen. Doch haben sich bereits so exakte Richtlinien zum Bagatellschaden herauskristallisiert, dass auch ein Laie bis auf extreme Ausnahmen darüber ziemlich sicher urteilen kann. Wesentlich wichtiger für den Geschädigten sind Kenntnisse über die Rechtsfolgen in Deutschland: Wer bei einem sog. Bagatellschaden ein Gutachten vom Sachverständigen einholt, hat selber mit nachteiligen Konsequenzen zu rechnen! Dies hat seinen Grund darin, dass die Kosten für solche Gutachten im Vergleich zum Schaden doch der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben. Besteht aus der Sicht des Betroffenen nicht einmal ein nachvollziehbarer Grund für die Beauftragung des Experten, dann hat er sich diese Folgen selber zuzuschreiben und bleibt auf den Kosten sitzen. Umso wichtiger ist nun die rechtzeitige Einsicht, dass es sich um einen Bagatellschaden handeln könne - wer hilft, wenn man sich dessen selber unsicher ist? KFZ-Werkstätten, welche im Falle der Beauftragung mit der Reparatur vorher eine Einschätzung bieten. Man holt sich einen Kostenvoranschlag. Ganz abgesehen von den Autofahrerclubs, welche ebenfalls tagtäglich mit solchen Angelegenheiten zu tun haben. Nun stellt sich aber noch immer die Frage nach der Grenze. Doch vor Angaben starrer Wertgrenzen beim Bagatellschaden sei gewarnt! Die Grenze kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es ist somit eher ratsam, juristische Beratung einzuholen, anstatt sofort einen Gutachter zu beauftragen. Im Gunde kann man aber von vernünftigen Leitsätzen zur Einschätzung, ob ein Bagatellschaden vorliegt, ausgehen.

Sollte der Schaden weniger als EUR 2500.- betragen, bedarf es zusätzlich einer schlüssigen Erklärung, warum aus der Sicht des Geschädigten im konkreten Fall nicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages ausgereicht hat. Bei Unklarheiten ist eine Rechtsberatung anzuraten!Doch von solcher Schärfe unserer Versicherer ist in der Praxis nicht auszugehen: Die Versicherungen gehen üblicherweise erst ab einer Untergrenze von EUR 700.- von einem Bagatellschaden aus und verweigern daher die Begleichung der Gutachterkosten. Dabei handelt es sich also um Kratzer, kleinere Dellen oder kaputte Lichter.

Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs

Wer ein neues Kraftfahrzeug erwirbt, muss dieses zuerst einer behördlichen Prüfung unterziehen lassen, ehe man dafür ein Kennzeichen erhält - darunter versteht man eine Neuzulassung. Nicht zugelassene Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und haben daher auf unseren Straßen nichts verloren. Beim Erwerb eines Neuautos ist das aber auch in der Regel kein Problem. Neu zuzulassen sind aber auch gebrauchte Fahrzeuge, eigentlich handelt es sich hier um eine Wiederanmeldung.Wenn Sie sich also vorab bei einer Behörde über die benötigten Dokumente informieren, sollten Sie diesem Unterschied Berücksichtigung schenken um keine Verzögerungen zu riskieren.

Dort, wo Sie ihren Hauptwohnsitz haben, finden Sie die zuständige Zulassungsstelle für eine Neuzulassung. Auch variiert es regional etwas beim Bedarf der genauen Unterlagen. Fragen Sie also direkt nach, aber auch die Versicherung Ihres Vertrauens wird Sie dabei unterstützen. Bei der Zulassungsstelle haben Sie verschiedene Unterlagen einzubringen. Der Nachweis einer aufrechten Versicherung ist unumgänglich. Seit März 2008 stellen die Versicherungsanstalten nicht mehr auf Papier Bestätigungen über die vorhandene Deckung aus, sondern verwenden die sog. "eVB" (die elektronische Versicherungsbestätigung). Außerdem dient die Zulassung der Identifierung des Besitzers, d.h. Sie müssen den Personalausweis oder Reisepass und eine Meldebestätigung vorlegen. Aus letzterem ergibt sich auch die behördliche Zuständigkeit. Ausländische Mitbürger bedürfen natürlich auch noch der Aufenthaltsbewilligung. Weiter muss man die Zulassungscheinigung vorlegen. Diese enthält wichtige Identifizierungsdaten zum Fahrzeug (früher "Fahrzeugbrief") genannt. Dieser dient auch ständig als Nachweis über das Eigentum am Fahrzeug.

Wie oben angesprochen, müssen Sie auch für ein gebrauchtes Fahrzeug die Neuzulassung beantragen. Für die Gebrauchtfahrzeuge erhalten Sie einen sog. Fahrzeugschein oder KFZ-Schein. Der enthält wichtige technische und persönliche Daten und muss deshalb bei Fahrzeugkontrollen immer vorgelegt werden können. Auch das Ergebnis einer Abgasuntersuchung ist der Behörde bei der Neuzulassung in Form eines Dokumentes zu übermitteln. Nicht zuletzt die so gut wie jedem geläufige Hauptuntersuchung, umgangssprachlich als "HU" bezeichnet, ist beim älteren Semester nachzuweisen.

In jedem Fall muss man eine aufrechte Bankverbindung nennen können, damit die laufende KFZ-Steuer abgebucht werden kann. War das Fahrzeug vorübergehend auf niemanden angemeldet, ist auch die Abmeldebestätigung des letzten Besitzers notwendig. Wenn es sich um dieselbe Zulassungsstelle handelt, bringen Sie dieser auch das alte Nummernschild mit.

Freitag, 1. April 2011

Selbstbeteiligung

Im Rahmen der Versicherungen ist die Kfz-Versicherung eine Pflichtversicherung, zu deren Abschluss Sie verpflichtet sind. Erhältlich ist diese Form der Versicherung bei mehreren deutschen Versicherungsgesellschaften, die recht unterschiedliche Beträge für abgeschlossene Verträge verlangen. Dabei sind die verschiedensten Tarifmodelle teilweise mit Selbstbeteiligung ausgearbeitet worden, so dass Sie die unterschiedlichsten Fahrzeugklassen beziehungsweise Modelle versichern können. Dabei wird außerdem der Zustand der jeweils zu versichernden Fahrzeuge berücksichtigt, was sich zugleich auf die Berechnung der Beitragshöhen auswirkt. Außerdem spielen das Gebiet, in dem das Fahrzeug bewegt wird, und der Fahrer mit seinen Rahmenbedingungen eine große Rolle.

Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Beiträge spielt die Selbstbeteiligung, bei der oft auch von einem Selbstbehalt oder einer Kostenbeteiligung gesprochen wird. Dieser Beitrag wird für den Versicherungsnehmer als sein Anteil einmal zur Zahlung fällig, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Je nach abgeschlossenem Vertrag kann es zu einer jährlichen Zahlung kommen. Andererseits ist es möglich, dass im Rahmen der Selbstbeteiligung eine Summe für jeden Schadensfall zu zahlen ist. Für diesen Betrag ist entweder eine gesetzliche oder eine vertragliche Vereinbarung gegeben. Darin wird zwischen einem prozentualen und absoluten Anteil unterschieden. Alle Summen, die über dem Wert der Selbstbeteiliung liegen, werden von den Versicherungen getragen. Dies ermöglicht einer Versicherung günstigere Prämien anzubieten.

Die Beiträge für die Versicherung können in unterschiedlichen Abständen gezahlt werden. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass eine höhere Anzahl von Raten die Versicherung verteuert. Änderungen können sich außerdem ergeben, wenn Unfallstatistiken aktualisiert werden, wobei Typ- oder Regionalklassen angepasst werden. Auf diese Weise verändert sich die Höhe der Beiträge, so dass Sie eine jährliche Überprüfung des Tarifes vornehmen sollten.

Außerdem ist es möglich, den bereits vorhandenen Schutz der Versicherung in Verbindung mit der Selbstbeteiligung zu erweitern. Sie haben so die Gelegenheit zum Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Inzwischen wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass die Versicherung jährlich am 30.11. gekündigt werden kann. So können Sie sich jedes Jahr auf das Neue aussuchen können, welche Versicherung Sie mit wie viel Selbstbeteiligung abschließen.