Samstag, 2. April 2011

Bagatellschaden

Bagatellschaden - ein Begriff, den man immer wieder hört. Ein Begriff, dessen Definition logisch erscheint. Doch insbesondere im Bereich der KFZ-Schäden stellt ein Geschädigter sich die Frage: Ist das noch ein Bagatellschaden? Wie weit reicht die Bezeichnung?

Eine zu hundert Prozent zutreffende Erklärung für Grenzfälle ließe sich höchstens durch die genaue Rechtsprechung zum Thema erfassen. Doch haben sich bereits so exakte Richtlinien zum Bagatellschaden herauskristallisiert, dass auch ein Laie bis auf extreme Ausnahmen darüber ziemlich sicher urteilen kann. Wesentlich wichtiger für den Geschädigten sind Kenntnisse über die Rechtsfolgen in Deutschland: Wer bei einem sog. Bagatellschaden ein Gutachten vom Sachverständigen einholt, hat selber mit nachteiligen Konsequenzen zu rechnen! Dies hat seinen Grund darin, dass die Kosten für solche Gutachten im Vergleich zum Schaden doch der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben. Besteht aus der Sicht des Betroffenen nicht einmal ein nachvollziehbarer Grund für die Beauftragung des Experten, dann hat er sich diese Folgen selber zuzuschreiben und bleibt auf den Kosten sitzen. Umso wichtiger ist nun die rechtzeitige Einsicht, dass es sich um einen Bagatellschaden handeln könne - wer hilft, wenn man sich dessen selber unsicher ist? KFZ-Werkstätten, welche im Falle der Beauftragung mit der Reparatur vorher eine Einschätzung bieten. Man holt sich einen Kostenvoranschlag. Ganz abgesehen von den Autofahrerclubs, welche ebenfalls tagtäglich mit solchen Angelegenheiten zu tun haben. Nun stellt sich aber noch immer die Frage nach der Grenze. Doch vor Angaben starrer Wertgrenzen beim Bagatellschaden sei gewarnt! Die Grenze kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es ist somit eher ratsam, juristische Beratung einzuholen, anstatt sofort einen Gutachter zu beauftragen. Im Gunde kann man aber von vernünftigen Leitsätzen zur Einschätzung, ob ein Bagatellschaden vorliegt, ausgehen.

Sollte der Schaden weniger als EUR 2500.- betragen, bedarf es zusätzlich einer schlüssigen Erklärung, warum aus der Sicht des Geschädigten im konkreten Fall nicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages ausgereicht hat. Bei Unklarheiten ist eine Rechtsberatung anzuraten!Doch von solcher Schärfe unserer Versicherer ist in der Praxis nicht auszugehen: Die Versicherungen gehen üblicherweise erst ab einer Untergrenze von EUR 700.- von einem Bagatellschaden aus und verweigern daher die Begleichung der Gutachterkosten. Dabei handelt es sich also um Kratzer, kleinere Dellen oder kaputte Lichter.