Samstag, 30. Juli 2011

Schaden durch Demo


In Großstädten finden Demonstrationen nicht nur zu besonderen Anlässen wie dem 1. Mai statt. Gerade KFZ-Halter fragen sich vor einer Demo, wer für die Kosten aufkommt, sollte das KFZ beschädigt werden. Die Frage, "Schaden durch Demo - Wer zahlt?", ist grundsätzlich berechtigt. Vorweg darf gesagt werden, dass die Voraussetzung, um den Schaden ersetzt zu bekommen, das Vorhandensein einer Teilkasko- beziehungsweise Vollkaskoversicherung ist.

Welche KFZ-Versicherung für den Schaden aufkommt, hängt von der Art des Schadens ab. Wird ein Auto angezündet und brennt aus, ist dies ein Schadensbild, welches von der Teilkaskoversicherung übernommen wird. Begründet ist diese Übernahme darin, dass in Teilkaskoversicherung der Schutz beziehungsweise die Übernahme von Brand- und Explosionsschäden enthalten ist. Wird das Fahrzeug durch Pflastersteine oder andere Gegenstände beschädigt, ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig. Bei den sogenannten "mutwilligen Zerstörungen" ist ein Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung notwendig, um den Schaden ersetzt zu bekommen. In der Vollkaskoversicherung ist die Teilkaskoversicherung enthalten, sodass Schäden, die in den Bereich der Teilkasko fallen, übernommen werden.

Bei der Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? ist nicht grundsätzlich auf die Eintrittspflicht der Versicherungen zu vertrauen. Ein besonderer Fall tritt ein, wenn die Beschädigungen bei inneren Unruhen verursacht wurden. Demonstrationen können zu dem Zeitpunkt zu inneren Unruhen ausufern, wenn die Zahl der beteiligten Personen so gewaltig ist, dass die Rechtsordnung infrage gestellt ist. Allerdings tritt ein solcher Fall selten ein und ist bei gewöhnlichen Demonstrationen wie zum 1. Mai, Protesten gegen Nationalsozialisten oder sonstigen Anlässen kaum zu erwarten. Ein Beispiel für innere Unruhen wäre die Situation, die sich im Frühjahr in Ägypten zugetragen hat.

Wer nur über eine KFZ-Haftpflichtversicherung verfügt, ist auf die Festnahme der schadenverursachenden Person angewiesen. Dies gilt auch, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht, das Schadensbild jedoch einer mutwilligen Zerstörung zuzuordnen ist. Auch wenn die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung eintritt, trifft der Schaden den Versicherungsnehmer. Bei mutwilligen Zerstörungen am Fahrzeug durch Dritte, wie es bei einer Demo der Fall ist, erhöht sich der Schadenfreiheitsbetrag des Versicherungsnehmers. So ist der Schaden doppelt ärgerlich.

Wird ein KFZ bei einer Demo beschädigt, sollte der Halter den Schaden zur Anzeige bringen. Hierfür ist es ratsam, eine Skizze zu erstellen, um die Standposition und die Situation genau darlegen zu können. Zudem müssen Fotos angefertigt werden, die den Standort des Wagens sowie die am Wagen verursachten Schäden genau dokumentieren. Die Skizze und die Fotos werden nicht nur bei der Anzeigenerstellung der Polizei überreicht, sondern auch im Falle einer Eintrittspflicht der KFZ-Versicherung überreicht. Bei anstehenden Demonstrationen sollte ein KFZ-Halter schon aus Rücksicht auf seinen Schadenfreiheitsrabatt möglichst versuchen, sein KFZ in sicherer Umgebung abzustellen, damit die Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? nicht erst aufkommt. Die sinnvollste Lösung ist sicherlich das Abstellen in einer Garage. Ist diese nicht vorhanden, ist das Parken in einer Seitenstraße zu empfehlen. Die Frage Schaden durch Demo - Wer zahlt? kann übrigens auf Schäden ausgeweitet werden, die bei Unruhen nach einem Fußballspiel entstehen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Demonstrationsschäden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug auf dem Stadiongelände oder auf zum Stadiongelände gehörenden Parkplätzen beschädigt wird.

Schaden mit dem Einkaufwagen am Auto

Auf dem Parkplatz vor den Einkaufsmärkten kommt es immer wieder zu kleinen Unfällen. Ein klassisches Beispiel für diese Vorkommnisse ist der Schaden mit dem wegrollenden Einkaufswagen.

Ist es erst einmal zu einem Schaden mit einem Einkaufswagen gekommen und ist dieser auch noch so klein muss der Verursacher in jedem Fall reagieren denn einfach die Angelegenheit zu ignorieren und seiner Wege zu gehen gilt als Fahrerflucht und wird bestraft, häufig mit einer Geldstrafe. Aber wie verhält man sich richtig bei einem Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?

Ein Unfallbeteiligter muss laut Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 142 eine angemessene Zeit warten, wobei der Zeitraum etwa 30 Minuten betragen sollte. Wenn die Möglichkeit besteht, ist es empfehlenswert den Geschädigten zu suchen. Dies kann durch Ausrufen des Kennzeichens im Supermarkt oder dem Möbelhaus erfolgen. Führt das zu keinem Erfolg, muss in jedem Fall eine Nachricht mit Anschrift und Namen am Auto hinterlassen werden. Da jedoch der angebrachte Zettel verloren gehen kann, ist es erforderlich, den Unfall unverzüglich beim Polizeirevier zu melden.

Ist es nun ein Versicherungsfall oder eine private Angelegenheit ein Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt? Das kommt auf den jeweiligen Umstand an denn rollt der Einkaufswagen selbstständig davon, während man den Einkauf in das Auto einlädt und beschädigt ein anderes Fahrzeug zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung, da der Schaden während des Benutzens des Fahrzeuges entstand. Wird hingegen ein anderes Fahrzeug beschädigt während der Kunde den Einkaufswagen über den Parkplatz rollt, dann zahlt die private Haftpflichtversicherung des Kunden, sofern diese vorhanden ist. Verfügt der Verursacher über keine private Haftpflichtversicherung, muss er den entstandenen Schaden in der Regel selbst zahlen. Der Supermarktbetreiber haftet dagegen für den Fall ein herrenloser Einkaufswagen rollt selbstständig über den Parkplatz und verursacht einen Schaden an einem Pkw.

Wie verhält es sich, aber wenn Kinder verantwortlich sind für den Schaden mit Einkaufswagen - Wer zahlt?



In diesem Fall kommt es auf das Alter der Kinder an. Kinder bis zu einem Alter von bis zu sieben Jahren gelten als schuldunfähig und hier zahlt nur die Privathaftpflicht, wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dagegen zahlt die Privathaftpflicht der Eltern ab einem Alter von sieben Jahren kommt es zu einem Schaden mit dem Einkaufswagen.

Wildschaden - Wer zahlt den schaden am Auto


Fast jeder Autofahrer, der hin und wieder in der Nacht auf Landstraßen unterwegs ist, kennt das: Hasen, Rehe, Hirsche oder Wildschweine laufen oder springen quer über die Fahrbahn, ohne sich um herannahende Fahrzeuge zu scheren. Und dann kann es passieren, dass eines der Tiere, vom Scheinwerferlicht paralysiert, mitten auf der Straße stehen bleibt, der Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und es zum Zusammenstoß kommt. Während Hasen kaum einen Schaden am Auto anrichten, solange der Lenker das Fahrzeug nicht verreißt und irgendwo anders anfährt, kann ein Zusammenprall mit einem Reh, Hirschen oder Wildschwein schwere Unfälle verursachen. Oft ist der Wagen danach ein Totalschaden, und dann taucht die Frage auf: Wildschaden - Wer zhalt?

Laut ADAC (Allgemeiner Automobilclub Deutschland) gibt es pro Jahr auf Deutschlands Straßen rund 5.000 Unfälle mit Wildtieren, dabei werden bei etwa der Hälfte der Zusammenstöße Menschen verletzt, rund 70 Personen sterben jährlich nach einem solchen Unfall.
Wildschaden - Wer zhalt? Grundsätzlich übernimmt jede Teilkaskoversicherung die Schadensregulierung bei einem Unfall mit Wildtieren. Doch es gibt Einschränkungen: Die Versicherung zahlt nur dann, wenn es sich um "Haarwild" handelt, das heißt, wenn ein Hase, Reh, Hirsch oder Wildschwein (Borsten zählen also in diesem Fall auch) an dem Unfall beteiligt ist, und nur, wenn das Auto in Bewegung war. Läuft also beispielsweise ein Hirsch in Panik in ein geparktes Kfz, muss die Versicherung nicht bezahlen.

Wildschaden - Wer zahlt den schaden am Auto


Bei der Frage muss der Fahrzeughalter darüber hinaus beweisen können, dass der betreffende Unfall durch ein Haarwild verursacht wurde. Was bei dem Zusammenstoß mit einem Großwild kein Problem ist, da die Spuren am Kfz meist eindeutig sind, wird zum Problem, wenn der Wagen durch Überfahren eines Hasen ins Schleudern geraten und gegen einen Baum oder ein entgegenkommendes Auto geprallt ist.

Aus diesem Grund ist es wichtig, nach einem solchen Unfall sofort die Polizei oder den Jagdpächter zu verständigen, um eine Wildschadenbestätigung zu erhalten, damit man sich die Frage "Wildschaden - Wer zhalt?" später nicht stellen muss. Zusätzlich ist es ratsam, ein Foto von dem überfahrenen Wild zu machen, außerdem die Unfallspuren am Auto nicht zu beseitigen, bevor die Versicherung den Schaden begutachten konnte.

Doch die Frage ist nicht immer so einfach zu beantworten. Bei einem Zusammenprall mit einem Wildvogel, beispielsweise mit einem Fasan, bekommt der Teilkasko Versicherte allerdings nur den Glasschaden ersetzt, wenn etwa die Windschutzscheibe zu Bruch geht. Bei Unfällen mit Tieren, die nicht als Wild gelten, bezahlt die Teilkaskoversicherung in der Regel gar nicht.
Ebenfalls nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt sind Schäden, die durch ein Ausweichmanöver entstehen, um den Zusammenstoß mit einem Großwildtier zu verhindern.
Ausnahme: Wenn es sich um eine "Rettungsmaßnahme" handelt. Leider ist dabei nicht die Rettung des Tieres gemeint, sondern die Vermeidung des Autos vor Schaden. Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung: Der Schaden, der vermutlich entstünde, wenn man mit dem Großwild zusammenstoßen würde, muss größer sein, als der freiwillig herbeigeführte Schaden durch das Ausweichmanöver. Alles klar?

Wer sich die Frage "Wildschaden - Wer zahlt?" gar nicht erst stellen möchte, der sollte sein Kfz Vollkasko versichern. Der Vorteil dabei ist, dass ein klassischer Unfall mit einem Wildtier den Schadensfreiheitsrabatt nicht erhöht, das heißt, dass der Versicherungsbeitrag nicht ansteigt. Lag die Schuld am Unfall allerdings am Fahrer, was ein Gutachter feststellen kann, droht sehr wohl eine Erhöhung des Beitrags.

Samstag, 2. April 2011

Bagatellschaden

Bagatellschaden - ein Begriff, den man immer wieder hört. Ein Begriff, dessen Definition logisch erscheint. Doch insbesondere im Bereich der KFZ-Schäden stellt ein Geschädigter sich die Frage: Ist das noch ein Bagatellschaden? Wie weit reicht die Bezeichnung?

Eine zu hundert Prozent zutreffende Erklärung für Grenzfälle ließe sich höchstens durch die genaue Rechtsprechung zum Thema erfassen. Doch haben sich bereits so exakte Richtlinien zum Bagatellschaden herauskristallisiert, dass auch ein Laie bis auf extreme Ausnahmen darüber ziemlich sicher urteilen kann. Wesentlich wichtiger für den Geschädigten sind Kenntnisse über die Rechtsfolgen in Deutschland: Wer bei einem sog. Bagatellschaden ein Gutachten vom Sachverständigen einholt, hat selber mit nachteiligen Konsequenzen zu rechnen! Dies hat seinen Grund darin, dass die Kosten für solche Gutachten im Vergleich zum Schaden doch der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben. Besteht aus der Sicht des Betroffenen nicht einmal ein nachvollziehbarer Grund für die Beauftragung des Experten, dann hat er sich diese Folgen selber zuzuschreiben und bleibt auf den Kosten sitzen. Umso wichtiger ist nun die rechtzeitige Einsicht, dass es sich um einen Bagatellschaden handeln könne - wer hilft, wenn man sich dessen selber unsicher ist? KFZ-Werkstätten, welche im Falle der Beauftragung mit der Reparatur vorher eine Einschätzung bieten. Man holt sich einen Kostenvoranschlag. Ganz abgesehen von den Autofahrerclubs, welche ebenfalls tagtäglich mit solchen Angelegenheiten zu tun haben. Nun stellt sich aber noch immer die Frage nach der Grenze. Doch vor Angaben starrer Wertgrenzen beim Bagatellschaden sei gewarnt! Die Grenze kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es ist somit eher ratsam, juristische Beratung einzuholen, anstatt sofort einen Gutachter zu beauftragen. Im Gunde kann man aber von vernünftigen Leitsätzen zur Einschätzung, ob ein Bagatellschaden vorliegt, ausgehen.

Sollte der Schaden weniger als EUR 2500.- betragen, bedarf es zusätzlich einer schlüssigen Erklärung, warum aus der Sicht des Geschädigten im konkreten Fall nicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages ausgereicht hat. Bei Unklarheiten ist eine Rechtsberatung anzuraten!Doch von solcher Schärfe unserer Versicherer ist in der Praxis nicht auszugehen: Die Versicherungen gehen üblicherweise erst ab einer Untergrenze von EUR 700.- von einem Bagatellschaden aus und verweigern daher die Begleichung der Gutachterkosten. Dabei handelt es sich also um Kratzer, kleinere Dellen oder kaputte Lichter.

Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs

Wer ein neues Kraftfahrzeug erwirbt, muss dieses zuerst einer behördlichen Prüfung unterziehen lassen, ehe man dafür ein Kennzeichen erhält - darunter versteht man eine Neuzulassung. Nicht zugelassene Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und haben daher auf unseren Straßen nichts verloren. Beim Erwerb eines Neuautos ist das aber auch in der Regel kein Problem. Neu zuzulassen sind aber auch gebrauchte Fahrzeuge, eigentlich handelt es sich hier um eine Wiederanmeldung.Wenn Sie sich also vorab bei einer Behörde über die benötigten Dokumente informieren, sollten Sie diesem Unterschied Berücksichtigung schenken um keine Verzögerungen zu riskieren.

Dort, wo Sie ihren Hauptwohnsitz haben, finden Sie die zuständige Zulassungsstelle für eine Neuzulassung. Auch variiert es regional etwas beim Bedarf der genauen Unterlagen. Fragen Sie also direkt nach, aber auch die Versicherung Ihres Vertrauens wird Sie dabei unterstützen. Bei der Zulassungsstelle haben Sie verschiedene Unterlagen einzubringen. Der Nachweis einer aufrechten Versicherung ist unumgänglich. Seit März 2008 stellen die Versicherungsanstalten nicht mehr auf Papier Bestätigungen über die vorhandene Deckung aus, sondern verwenden die sog. "eVB" (die elektronische Versicherungsbestätigung). Außerdem dient die Zulassung der Identifierung des Besitzers, d.h. Sie müssen den Personalausweis oder Reisepass und eine Meldebestätigung vorlegen. Aus letzterem ergibt sich auch die behördliche Zuständigkeit. Ausländische Mitbürger bedürfen natürlich auch noch der Aufenthaltsbewilligung. Weiter muss man die Zulassungscheinigung vorlegen. Diese enthält wichtige Identifizierungsdaten zum Fahrzeug (früher "Fahrzeugbrief") genannt. Dieser dient auch ständig als Nachweis über das Eigentum am Fahrzeug.

Wie oben angesprochen, müssen Sie auch für ein gebrauchtes Fahrzeug die Neuzulassung beantragen. Für die Gebrauchtfahrzeuge erhalten Sie einen sog. Fahrzeugschein oder KFZ-Schein. Der enthält wichtige technische und persönliche Daten und muss deshalb bei Fahrzeugkontrollen immer vorgelegt werden können. Auch das Ergebnis einer Abgasuntersuchung ist der Behörde bei der Neuzulassung in Form eines Dokumentes zu übermitteln. Nicht zuletzt die so gut wie jedem geläufige Hauptuntersuchung, umgangssprachlich als "HU" bezeichnet, ist beim älteren Semester nachzuweisen.

In jedem Fall muss man eine aufrechte Bankverbindung nennen können, damit die laufende KFZ-Steuer abgebucht werden kann. War das Fahrzeug vorübergehend auf niemanden angemeldet, ist auch die Abmeldebestätigung des letzten Besitzers notwendig. Wenn es sich um dieselbe Zulassungsstelle handelt, bringen Sie dieser auch das alte Nummernschild mit.

Freitag, 1. April 2011

Selbstbeteiligung

Im Rahmen der Versicherungen ist die Kfz-Versicherung eine Pflichtversicherung, zu deren Abschluss Sie verpflichtet sind. Erhältlich ist diese Form der Versicherung bei mehreren deutschen Versicherungsgesellschaften, die recht unterschiedliche Beträge für abgeschlossene Verträge verlangen. Dabei sind die verschiedensten Tarifmodelle teilweise mit Selbstbeteiligung ausgearbeitet worden, so dass Sie die unterschiedlichsten Fahrzeugklassen beziehungsweise Modelle versichern können. Dabei wird außerdem der Zustand der jeweils zu versichernden Fahrzeuge berücksichtigt, was sich zugleich auf die Berechnung der Beitragshöhen auswirkt. Außerdem spielen das Gebiet, in dem das Fahrzeug bewegt wird, und der Fahrer mit seinen Rahmenbedingungen eine große Rolle.

Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Beiträge spielt die Selbstbeteiligung, bei der oft auch von einem Selbstbehalt oder einer Kostenbeteiligung gesprochen wird. Dieser Beitrag wird für den Versicherungsnehmer als sein Anteil einmal zur Zahlung fällig, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Je nach abgeschlossenem Vertrag kann es zu einer jährlichen Zahlung kommen. Andererseits ist es möglich, dass im Rahmen der Selbstbeteiligung eine Summe für jeden Schadensfall zu zahlen ist. Für diesen Betrag ist entweder eine gesetzliche oder eine vertragliche Vereinbarung gegeben. Darin wird zwischen einem prozentualen und absoluten Anteil unterschieden. Alle Summen, die über dem Wert der Selbstbeteiliung liegen, werden von den Versicherungen getragen. Dies ermöglicht einer Versicherung günstigere Prämien anzubieten.

Die Beiträge für die Versicherung können in unterschiedlichen Abständen gezahlt werden. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass eine höhere Anzahl von Raten die Versicherung verteuert. Änderungen können sich außerdem ergeben, wenn Unfallstatistiken aktualisiert werden, wobei Typ- oder Regionalklassen angepasst werden. Auf diese Weise verändert sich die Höhe der Beiträge, so dass Sie eine jährliche Überprüfung des Tarifes vornehmen sollten.

Außerdem ist es möglich, den bereits vorhandenen Schutz der Versicherung in Verbindung mit der Selbstbeteiligung zu erweitern. Sie haben so die Gelegenheit zum Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung. Inzwischen wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass die Versicherung jährlich am 30.11. gekündigt werden kann. So können Sie sich jedes Jahr auf das Neue aussuchen können, welche Versicherung Sie mit wie viel Selbstbeteiligung abschließen.