Bagatellschaden - ein Begriff, den man immer wieder hört. Ein Begriff,  dessen Definition logisch erscheint. Doch insbesondere im Bereich der  KFZ-Schäden stellt ein Geschädigter sich die Frage: Ist das noch ein  Bagatellschaden? Wie weit reicht die Bezeichnung?
Eine zu hundert Prozent zutreffende Erklärung für Grenzfälle ließe sich  höchstens durch die genaue Rechtsprechung zum Thema erfassen. Doch haben  sich bereits so exakte Richtlinien zum Bagatellschaden  herauskristallisiert, dass auch ein Laie bis auf extreme Ausnahmen  darüber ziemlich sicher urteilen kann. Wesentlich wichtiger für den  Geschädigten sind Kenntnisse über die Rechtsfolgen in Deutschland: Wer  bei einem sog. Bagatellschaden ein Gutachten vom Sachverständigen  einholt, hat selber mit nachteiligen Konsequenzen zu rechnen! Dies hat  seinen Grund darin, dass die Kosten für solche Gutachten im Vergleich  zum Schaden doch der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben. Besteht  aus der Sicht des Betroffenen nicht einmal ein nachvollziehbarer Grund  für die Beauftragung des Experten, dann hat er sich diese Folgen selber  zuzuschreiben und bleibt auf den Kosten sitzen. Umso wichtiger ist nun  die rechtzeitige Einsicht, dass es sich um einen Bagatellschaden handeln  könne - wer hilft, wenn man sich dessen selber unsicher ist?  KFZ-Werkstätten, welche im Falle der Beauftragung mit der Reparatur  vorher eine Einschätzung bieten. Man holt sich einen Kostenvoranschlag.  Ganz abgesehen von den Autofahrerclubs, welche ebenfalls tagtäglich mit  solchen Angelegenheiten zu tun haben. Nun stellt sich aber noch immer  die Frage nach der Grenze. Doch vor Angaben starrer Wertgrenzen beim  Bagatellschaden sei gewarnt! Die Grenze kann von Fall zu Fall  unterschiedlich sein. Es ist somit eher ratsam, juristische Beratung  einzuholen, anstatt sofort einen Gutachter zu beauftragen. Im Gunde kann  man aber von vernünftigen Leitsätzen zur Einschätzung, ob ein  Bagatellschaden vorliegt, ausgehen.
Sollte der Schaden weniger als EUR 2500.- betragen, bedarf es zusätzlich  einer schlüssigen Erklärung, warum aus der Sicht des Geschädigten im  konkreten Fall nicht die Vorlage eines Kostenvoranschlages ausgereicht  hat. Bei Unklarheiten ist eine Rechtsberatung anzuraten!Doch von solcher  Schärfe unserer Versicherer ist in der Praxis nicht auszugehen: Die  Versicherungen gehen üblicherweise erst ab einer Untergrenze von EUR  700.- von einem Bagatellschaden aus und verweigern daher die Begleichung  der Gutachterkosten. Dabei handelt es sich also um Kratzer, kleinere  Dellen oder kaputte Lichter.
